Da es sich bei Maßnahmen im Strafverfahren und abschließenden Verfügungen im Strafprozess um sehr einschneidende Eingriffe in persönliche Freiheiten handelt, bietet das Strafverfahrensrecht Betroffenen verschiedene Möglichkeiten, um Entscheidungen wie Strafbefehle, Strafurteile, Haft- oder Durchsuchungsbefehle anzufechten. Übergeordnet werden diese Anfechtungsmöglichkeiten im Strafrecht als Rechtsmittel im Strafverfahren bezeichnet. In einem Rechtsmittelverfahren prüft eine höhere Instanz, wie etwa ein übergeordnetes Gericht, die ergangene Entscheidung.
Worauf sich die jeweilige Prüfung der übergeordneten Instanz genau bezieht und ob für die Einlegung des Rechtsmittels eine bestimmte Frist gilt, ist für jedes Rechtsmittel gesondert geregelt. Lassen Sie sich vorsorglich bei jeder Entscheidung im Strafverfahren ohne Verzögerung von einem erfahrenen Strafrechtsanwalt beraten. Sie riskieren sonst möglicherweise schon durch ein Fristversäumnis, Ihr Anfechtungsrecht in der jeweiligen Angelegenheit zu verlieren. Der Einspruch gegen den Strafbefehl ist etwa nur innerhalb einer 2-Wochen Frist möglich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen. Bei der Berufung gegen ein strafrechtliches Urteil beträgt die Frist sogar nur eine Woche von der mündlichen Verkündung des Urteils an.
Einspruch Strafbefehl
Lassen Sie sich unverzüglich nach Erhalt eines Strafbefehls rechtsanwaltlich beraten. Mit einer rechtsanwaltlichen Einschätzung durch einen erfahrenen Anwalt können Sie gemeinsam mit uns entscheiden, ob Sie Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen möchten. Zu beachten ist die Zweiwochenfrist für die Einlegung des Strafbefehls nach Zustellung. Der Einspruch gegen den Strafbefehl hat bestimmte Folgen. So ist die Rechtskraft gehemmt und Sie müssen eine im Strafbefehl verhängte Strafe zunächst nicht bezahlen. Außerdem erhalten Sie keine Eintragung der Strafe in Ihr Führungszeugnis, solange noch über den Einspruch entschieden wird. Der Einspruch kann noch bis zum Beginn einer Verhandlung zurückgenommen werden. In der Praxis lohnt sich ein Einspruch gegen Strafbefehle oft, weil zumindest eine weitere Abmilderung der Strafe erreicht werden könnte.
Berufung
Urteile des Amtsgerichts unterliegen der Berufung. Bei der Berufung kommt es zu einer vollständigen Überprüfung eines Urteils von der Tatsachen- und der Rechtsseite her. Berufungsgerichte sind nicht an die Urteile der Amtsgerichte gebunden. Für den Strafverteidiger eröffnen sich im Berufungsverfahren viele Möglichkeiten, über Verfahrensabsprachen und ähnliche Strategien ein milderes Urteil zu erreichen. Wichtig ist die Frist für die Einlegung von einem Monat nach Urteilsverkündung. Dabei reicht es zunächst, die Berufung einzulegen. Eine Begründung kann später nachgereicht werden.
Revision
Gegen Urteile des Landgerichts ist nur die Revision möglich. Anders als die Berufung ist die Revision ein rein formales Verfahren, bei der nur die rechtliche Seite eines Urteils geprüft wird. Es geht bei der Revision um Rechtsfragen und nicht um die Bewertung von Tatsachen oder Beweisen. Die Richter stellen hohe Anforderungen an die Begründung von Revisionen. Hier sind eine hohe Kompetenz, viel Erfahrung und präzise Arbeitsweisen beim Strafrechtsanwalt gefragt. Auch die Revision kann fristgemäß nur innerhalb von einem Monat nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Für die Begründung der Revision bleibt dem Rechtsanwalt ein weiterer Monat Zeit.
Haftbeschwerde
In der strafrechtlichen Praxis ist die Haftbeschwerde als spezielles Rechtsmittel gegen einen Haftbefehl von großer Bedeutung. Man kann sie jederzeit einlegen. Die Haftbeschwerde ist nicht an Fristen gebunden. Bei der Einlegung einer Haftbeschwerde ist eine durchdachte und kluge Verteidigungsstrategie wichtig. Deshalb ist gerade bei der Haftbeschwerde der erfahrene, umsichtige und strategisch denkende Strafverteidiger gefragt. Wir können die möglichen Erfolgsaussichten einer Haftbeschwerde gut einschätzen und sie auch in unser gesamtes Verteidigungs-Konzept integrieren.
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