Mitglieder von Fitnessstudios und Sportvereinen fragen sich in Corona-Zeiten zu Recht: Muss ich meinen Beitrag zahlen, obwohl ich nicht trainieren kann? Sollte es diesbezüglich sogar zu Streitigkeiten kommen, hilft der fachmännische Blick auf die Rechtslage.
Keine Leistung, keine Beitragszahlung – oder?
Nachdem uns Corona schon im März den ersten Lockdown bescherte, ist es im November erneut soweit. Zwar handelt es sich nur um einen „Lockdown light“, dennoch müssen wieder viele Angebote entfallen und Einrichtungen geschlossen werden. Davon betroffen sind auch Fitnessstudios und Sportvereine.
Grundsätzlich gilt das Prinzip „Keine Leistung, kein Geld“. Warum sollte ich also meinen Beitrag zahlen, wenn die zugehörige Leistung überhaupt nicht erbracht wird? Da spielt es erst einmal keine Rolle, ob die andere Partei, in diesem Fall das Fitnessstudio oder der Sportverein, etwas dafür kann.
Stehen Verbraucherrechte über allem?
Klingt eigentlich vollkommen einleuchtend, doch ist es mit gesetzlichen Regelungen oftmals gar nicht so einfach. Auch Fitnessstudio oder Sportverein haben Rechte, auf die sie sich berufen können. Für sie ist es schließlich überlebensnotwendig, dass die Mitglieder den Beitrag zahlen. Ganz davon abgesehen, dass sie bei einer politisch angeordneten Schließung gar keine Möglichkeit haben, ihre Leistung zu erbringen. Doch bedeutet das natürlich nicht, dass die Verbraucherrechte in Zeiten von Corona außer Kraft gesetzt wären.
Gesetzliche Regelung soll beiden Seiten helfen
Durch die Corona-Krise sehen sich viele Fitnessstudios und Sportvereine in ihrer Existenz bedroht. Deshalb gilt seit dem 20. Mai 2020 die gesetzliche Regelung der Gutscheinlösung. Diese besagt, dass Mitglieder für ihre in Zeiten der Corona-bedingten Schließung gezahlten Beiträge Gutscheine erhalten sollen, die eindeutig erkennbar wegen der Corona-Krise ausgestellt werden müssen. Löst der Kunde den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht ein, hat er Anspruch auf Erstattung. Gleiches gilt, wenn die Gutscheinlösung im Einzelfall für den Kunden nicht zumutbar ist. Diese Regelung greift bei allen Verträgen, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Bei Verträgen jüngeren Datums hat der Kunde grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Beitrags.
Sonderfall: Mitgliedsbeitrag Sportverein
Anders gestaltet sich die Lage beim Sportverein. Die Zahlung der Beiträge gilt hier nämlich erst einmal nur für die Mitgliedschaft, egal ob ich Leistungen in Anspruch nehme oder nicht. Auch ohne Corona würden Mitglieder ihren Beitrag zahlen, ohne automatisch von einem Angebot des Sportvereins Gebrauch zu machen.
Empfehlung: Im konkreten Fall lohnt sich eine rechtliche Beratung
Wir helfen Ihnen zuverlässig bei der Klärung von speziellen Fragen zu dieser Angelegenheit. Welche Rechte liegen in Ihrem konkreten Fall beim Fitnessstudio? Welche Rechte liegen beim Sportverein? Müssen Sie Ihren Beitrag zahlen, auch wenn Corona-bedingt keine Leistungen in Anspruch genommen werden kann? Nehmen Sie gerne Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Termin – egal ob in unserer Kanzlei, telefonisch, per E-Mail oder per Video-Chat.
Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!
Sehr geehrter Herr Delhey,